20. Febr. 2023

(verpd) Wenn ein Patient nicht mehr selbst über seine Gesundheitssorge entscheiden kann, darf der Partner ihn unter bestimmten Umständen vertreten. Das macht eine Gesetzesänderung möglich.

Seit dem Jahresanfang gilt ein neues Notvertretungsrecht für den Fall, dass ein Ehegatte „aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen“ kann.

In diesen Fällen dürfen Ehegatten sich vertreten

Nach dem neu gefassten § 1358 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist in diesem Falle der Partner berechtigt, ihn für längstens sechs Monate zu vertreten.

Er ist dann berechtigt,

1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Das sind die Ausnahmen der Notvertretung

Das Notvertretungsrecht gilt nicht bei getrennt lebenden Paaren, wenn der Ehepartner es ablehnt vertreten zu werden oder er eine andere Person bevollmächtigt hat, oder ein Betreuer mit entsprechender Vollmacht bestellt ist

Mit der Notvertretung wird ein häufiges Problem zumindest teilweise gelöst. Bisher mussten nämlich immer wieder Richter über Menschen entscheiden, die ihren Angehörigen keine Vollmachten für den Notfall erteilt haben.

Damit ein solcher Fall nicht mehr eintreten kann, ist die Gesetzesänderung ein erster Schritt. Wer sich im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit, von seinem Partner oder einer anderen Person umfassend und über sechs Monate hinaus vertreten lassen möchte, muss weiterhin eine entsprechende Vollmacht erteilen. Diese kann nach eigenem Ermessen formuliert werden und auch die Vertretung gegenüber Unternehmen und Behörden umfassen.