(verpd) An jedem 1. März eines Jahres beginnt für Mofas, Mopeds und diverse anderen zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie motorisierte Krankenfahrstühle ein neues Versicherungsjahr. Als Nachweis, dass ein solches Fahrzeug über die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt und auf öffentlichen Straßen gefahren werden darf, muss es ein für das aktuelle Versicherungsjahr geltendes Versicherungs-Kennzeichen haben. Am 1. März 2019 ist dementsprechend das bisherige blau-weiße durch das dann gültige grün-weiße Versicherungs-Kennzeichen auszuwechseln.
Fast alle Kraftfahrzeugarten, die im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, müssen gemäß Pflichtversicherungs-Gesetz über eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein. Diese deckt Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht wurden. Eine Vielzahl der Kfz-Arten wie Pkws, Lkws, Motorräder und Busse müssen zusätzlich für die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auch auf der Zulassungsstelle zugelassen und mit einem entsprechenden Zulassungskennzeichen versehen werden.
Es gibt aber laut den Paragrafen 3 und 4 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) auch Ausnahmen von dieser Zulassungspflicht: Darunter fallen beispielsweise zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wie Mofas, Mopeds oder auch bestimmte Elektrofahrräder und sogar motorisierte Krankenfahrstühle. Als Nachweis, dass für diese Fahrzeuge eine vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, ist gemäß Paragraf 26 FZV ein sogenanntes Versicherungs-Kennzeichen anzubringen.
Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) benötigen folgende Kraftfahrzeuge ein Versicherungs-Kennzeichen, da für sie zwar eine Kfz-Haftpflichtversicherung, aber keine Zulassung auf der Zulassungsstelle vorgeschrieben ist:
Der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Schutz und das entsprechende Versicherungs-Kennzeichen gelten maximal für ein Versicherungsjahr – das am 1. März eines Jahres beginnt und Ende Februar des nächsten Jahres endet – und verlängern sich nicht automatisch.
Ob ein Fahrzeug aktuell über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt, erkennt man an der Farbe des Versicherungs-Kennzeichens. Jedes Versicherungsjahr hat nämlich eine andere Kennzeichenfarbe – die Schrift ist je nach Versicherungsjahr blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund. Seit 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 ist das gültige Versicherungs-Kennzeichen in einer blauen Schrift, ab dem 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 benötigt man ein Kennzeichen mit einer grünen Schrift.
Ab dem 1. März 2019 dürfen Mofas, Mopeds und Co. also nur noch mit meinem grün-weißen Versicherungs-Kennzeichen unterwegs sein. Wer mit seinem Fahrzeug ohne aktuelles Versicherungs-Kennzeichen im öffentlichen Bereich unterwegs ist, weil er das Kfz nicht wie vorgeschrieben versichert hat, macht sich strafbar. Einen passenden Versicherungsschutz und das entsprechend gültige Versicherungs-Kennzeichen für das neue Versicherungsjahr, das am 1. März 2019 beginnt, gibt es beim Kfz-Versicherer beziehungsweise beim Versicherungsfachmann.